Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Hinweise zur Meldung von Missständen innerhalb der auxiliar GmbH (Hinweisgebersystem) gemäß Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten. 
Alle Beschäftigten der auxiliar GmbH sowie alle Geschäftspartner*innen (Klient*innen, Angehörige, gesetzlich bestellte Betreuer*innen, Lieferanten usw.) haben die Möglichkeit, Meldungen zu Verstößen – auch vollständig anonym – abzugeben.

Das Hinweisgeberschutzgesetz will einen umfassenden Schutz von sog. „Whistleblowern“ (= Hinweisgeber*innen) sicherstellen.
Dazu sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Whistleblower müssen die Möglichkeit erhalten, Hinweise auf Missstände in Unternehmen mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich abzugeben.
  • Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies der/m Hinweisgebenden innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
  • Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen wird beim Bundesamt für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Die Bundesländer können darüber hinaus eigene Meldestellen einrichten. (Die Freie und Hansestadt Hamburg verfügt zurzeit über keine externe Meldestelle im Sinne des § 20 HmbHinschG – Stand 14.12.2023)
  • Whistleblower können sich frei entscheiden, ob sie eine Meldung an die interne Meldestelle ihres Unternehmens abgeben oder die externe Meldestelle nutzen möchten.
  • Auch anonymen Hinweisen soll nachgegangen werden.
  • Zum Schutz der Whistleblower vor "Repressalien" enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.

Vertragspartner der auxiliar GmbH zur Entgegennahme von Hinweisen ist der parikom-nord. Es besteht ein Vertrag zur gesetzlichen Umsetzung der internen Meldestelle (Bereitstellung, Customizing und Ad-ministration eines digitalen Hinweisgebersystems).
Als Ombudsperson wurde über unseren Vertragspartner parikom-nord die Rechtsanwältin Frau Sieling der Rechtsamwaltskanzlei Sieling bestellt.

Sie erreichen unsere interne Meldestelle hier:

https://parikom-nord.whistleblower-system.de

oder persönliche Erreichbarkeit (persönliches Treffen/Post/Telefon), derzeit möglich an folgenden Ad-ressen und unter folgender Telefonnummer zu den Bürozeiten der Ombudsperson in der Kanzlei Sieling:

  • Klingenderstraße 5, 33100 Paderborn
  • Gurlittstraße 24, 20099 Hamburg
  • Tel.: 05251-1428742

Die auf diesen Wegen eingegangenen Hinweise werden im digitalen Hinweisgebersystem erfasst.


Stand: 15.12.2023